Satzung
1. Allgemeines
Der Verein führt den Namen “Musikverein Aindling (e.V.)” und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aichach unter VR Nr. 223 eingetragen.
Der Musikverein wurde am 25. Februar 1978 gegründet.
Sitz des Vereins ist Aindling.
Der Musikverein stellt sich zur Aufgabe, das kulturelle Leben in Aindling zu pflegen, zu fördern und weiter auszubauen. Der Musikverein Aindling e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung und Unterhaltung einer Blaskapelle, die Heranbildung talentierter Nachwuchskräfte und die Pflege heimatlichen Musikgutes, auf nicht beruflicher Grundlage.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Beiträge und Sachleistungen werden beim Ausscheiden aus dem Verein nicht zurückerstattet. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
In allen Angelegenheiten, welche in der Satzung nicht enthalten sind, entscheidet die jeweilige amtierende Vorstandschaft.
Für körperliche und materielle Schäden bei Veranstaltungen, gleich welcher Art, übernimmt der Verein gegenüber seinen Mitgliedern keine Haftung.
2. Aufnahme
Aktives Mitglied kann jeder Musikfreund werden. Die Aufnahme als Mitglied muß von einem Vorstandsmitglied des Vereins schriftlich ausgeführt werden.
Mitglied beim Verein kann jede unbescholtene Person gleich welchen Standes, welcher Konfession und politische Einstellung werden.
Jedes Mitglied sollte bemüht sein, geeignete Personen für die Aufgaben des Vereins zu gewinnen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die im Kulturprogramm festgelegten Aufgaben zu fördern und die Beschlüsse des Gesamtvorstandes auszuführen.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt.
Der passive sowie aktive Mitgliedsbeitrag ist jeweils im 1. Kalendervierteljahr zur Zahlung fällig.
Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, an Proben und Veranstaltungen des Vereins unentgeltlich und regelmäßig sowie pünktlich teilzunehmen.
Außerdem verpflichtet sich das aktive Mitglied, bei Nichterscheinen an Proben oder Veranstaltungen sich rechtzeitig beim Vorstand oder musikalischen Leiter zu entschuldigen. Den Anordnungen der Vorstandschaft und musikalischen Leitung ist nachzukommen und das Vereinseigentum (Noten usw.) schonend zu behandeln.
Bei Beachtung von § 3 Abs. 1 besteht das Recht, in der Jugendkapelle musikalisch tätig zu sein (nur für aktive Mitglieder). Siehe hierzu auch Zusatzerklärung im Anhang zur Satzung.
4. Ehrungen
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes im Einverständnis mit der Vorstandschart, solche Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
5. Ausscheiden
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt
b) bei Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages
c) durch Ausschluss
d) durch Tod
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
6. Ausschluss
Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch die Vorstandschaft.
Bei Ausschluss von aktiven Mitgliedern sind 2 aktive Mitglieder und der Musiklehrer beizuziehen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
Ausschlussgründe sind:
Wenn ein Mitglied durch Wort oder Tat dem Verein Schaden zufügt.
a. Wenn ein Mitglied sich Handlungen zuschulden kommen lässt, die ihm zur Unehre gereichen.
b. Wenn Beitragsrückstände nach wiederholter Mahnung nicht beglichen werden.
7. Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vorstandschaft
b) die Mitgliederversammlung
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Schriftführer
d) dem 2. Schriftführer
e) dem 1. Kassier
f) dem 2. Kassier
g) den Beisitzern
Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden und zwar je mit Alleinvertretungsbefugnis.
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei der Wahl entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorstand in geeigneter Weise einberufen werden.
8. Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung aller aktiven und passiven Mitglieder stattzufinden.
Ihr obliegt vor allem:
a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und Jahresabrechnung der Vorstandschaft.
b) Die Wahl der Vorstandschaft (alle drei Jahre)
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge vor der Mitgliederversammlung einzubringen.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in einer Berichterstattung in den beiden Tageszeitungen Aichacher Zeitung und Aichacher Nachrichten einzuberufen. Die Mitglieder, die außerhalb dem Verbreitungsgebiet dieser Zeitungen wohnen, werden schriftlich benachrichtigt. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von der Vorstandschaft verlangt wird.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
In der Mitgliederversammlung sind nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
9. Auflösung des Vereins
Der Musikverein löst sich auf durch den Beschluss der Generalversammlung, die nur zu diesem Zwecke einberufen ist. Hierbei ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Aindling zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.
Sollte kein gleichartiger Verein wiedererstehen, so hat die Marktgemeinde Aindling das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Diese Satzung tritt am Tage der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Aindling, den 15. März 1996
Unterzeichnet von Siegfried Wittmann (1.Vorstand)
Angelika Groß (2.Vorstand)
Josef Limmer (1.Schriftführer)
Gertrud Hitzler (1.Kassier).